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Anforderungen, Designgrundlagen

ANFORDERUNGEN AN DIE KONSTRUKTION BEI HYGIENIC DESIGN

Material

  • Rostfreie Edelstähle
  • FDA- und EU-Konforme Kunststoffe und Elastomere

Oberflächen

  • Oberflächen müssen reinigungsfähig sein
  • Stufen durch nicht fluchtende Geräteanordnungen sollen vermieden werden
  • Dichtungen müssen so konstruiert sein, dass keine Spalte entstehen
  • O-Ringnuten müssen hygienegerecht gestaltet werden
  • Kontakt mit dem herzustellenden Produkt ist auszuschließen
  • Ecken sollten vorzugsweise einen Radius von 6 mm oder mehr haben

Gestaltung / Geometrie

Die Innen- und Außenbereiche aller Apparate, Bauteile und Rohrleitungen müssen selbstentleerend oder entleerbar und leicht zu reinigen sein.

Oberflächenbeschaffenheit und Rauigkeit

Leichte Reinigbarkeit bei Ra < 0,8 μm

DESIGNGRUNDLAGEN VON HYGIENIC DESIGN

EHEDG

  • European Hygienic Engineering & Design Group
  • europäisches, gemeinnütziges Konsortium von Maschinen- und Lebensmittelherstellern
  • sowie deren Zulieferern, Forschungsinstituten und Universitäten und staatlichen Gesundheitsstellen
  • etwa 45 Richtlinien
  • Prüfung von Produkten und Erteilung von Zertifikaten

3-A Sanitary Standard, Inc.

  • gemeinnützige und unabhängige Gesellschaft in den USA
  • drei Interessenvertretungen:
  • öffentliche und staatliche Gesundheitsstellen, Maschinen- und Lebensmittelhersteller
  • über 70 Hygiene-Standards
  • Prüfung der Konstruktionen und Prozesse, Erteilung von Zertifikaten

RECHTLICHE GRUNDLAGEN VON HYGIENIC DESIGN

EN 1672-2:2009 “Nahrungsmittelmaschinen”

Maschinen müssen reinigbar, also so gestaltet und gebaut sein, dass die Verschmutzungen mit den empfohlenen Reinigungsverfahren entfernt werden können.

Maschinenrichtlinie 2006/42/EC

Maschinen müssen so konstruiert sein, dass

Materialien vor jeder Benutzung leicht und vollständig gereinigt werden können und

kein Risiko von Infektionen, Krankheiten oder Ansteckungen entsteht.

DIN EN ISO 14519:2008-07

Hygieneanforderung an die Gestaltung von Maschinen

DIN EN 1672:2009-07

Nahrungsmittelmaschinen – Allgemeine Gestaltungsleitsätze – Teil 2